Wir legen offen, wer wir sind, wie wir arbeiten und wohin unsere Mittel fliessen. Als gemeinnützige Organisation ist uns nachvollziehbare Rechenschaft ein Anliegen.
Zu den AngabenPloggworld gGmbH (Non-Profit)
Getreidegasse 9
Bad Reichenhall
Berchtesgadener Land, Deutschland
Registerangaben im Impressum
mh-four AG
Getreidegasse 9
83435 Bad Reichenhall
Deutschland
Anteile: 100 % Stammkapital
Zusätzliche Informationen unter www.mh-four.de
Tobias Schubert · Geschäftsführer & Gründer
Dominic Hillebrand · Business Development & Partnerships
Max Reichel · Geschäftsführer TIMELINE PRODUCTION GmbH & Co. KG
Florian Sprinzing · Physiker am Institut für theor. Physik, JKU Linz
Hansi Stöckl · Geschäftsführer Alpine Welten Die Bergführer GmbH
Markus Ufertiger · Entrepreneur
Sparkasse Berchtesgadener Land
IBAN DE10 7105 0000 0020 7697 09
BIC BYLADEM1BGL
Spenden von Privatpersonen, Sponsoring durch Unternehmen und Förderungen von Stiftungen.
100 % der Mittel fliessen in die Mission – keine Gewinnausschüttung. Wir verbuchen getrennt nach Ideellem Bereich, Zweckbetrieb und Gewerblichem Geschäftsbetrieb.
Unser Gesellschaftsvertrag im vollen Wortlaut – transparent und jederzeit nachlesbar.
(1) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Ploggworld gGmbH".
(2) Sitz der Gesellschaft ist Bad Reichenhall.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Umweltschutzes im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, insbesondere die Reduzierung des Plastikmülls in der Natur, den Schutz und Erhalt der Biodiversität, der Stärkung des Klimaschutzes und der Wissensbildung sowie der Förderung und Stärkung der menschlichen Gesundheit im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, insbesondere durch individuellen Outdoor-Breitensport aller Art.
(2) Der Gesellschaftszweck wird durch die Entwicklung, Förderung und Verbreitung einer frei zugänglichen Plattform mit zahlreichen digitalen und analogen Hilfsmitteln erreicht. Gleichzeitig wird der Gesellschaftszweck durch das Zusammenwirken mit Personen, Vereinen, Unternehmen und Stiftungen aus den Bereichen Umweltschutz und Sport sowie zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Veranstaltungen, Seminare, Workshops, Kampagnen, Internetauftritt, Sozial Media Auftritt, usw. erfüllt.
(3) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.
(4) Die Gesellschaft kann zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks Spenden einwerben und diese zielgerichtet verwenden.
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
(2) Die mh-four AG mit Sitz in Bad Reichenhall ist alleiniger Gesellschafter und übernimmt eine Stammeinlage in Höhe von € 25.000,00.
(1) Der alleinige Gesellschafter übt alle Rechte und Pflichten der Gesellschafterversammlung aus.
(2) Beschlüsse des Gesellschafters werden schriftlich niedergelegt und von ihm unterzeichnet.
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft jeweils einzeln.
(3) Sie sind verpflichtet, die Geschäfte im Sinne des gemeinnützigen Zwecks zu führen.
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden wie folgt bestellt:
(3) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt schriftlich durch den Gesellschafter. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Abberufung eines Beiratsmitglieds kann aus wichtigem Grund durch den Gesellschafter erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung oder nachhaltiger Verletzung der Interessen der Gesellschaft vor. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neues Mitglied nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren zu bestellen.
(4) Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion.
(5) Der Beirat hat keine Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung oder dem Gesellschafter und keine Entscheidungs- oder Kontrollrechte.
(6) Der Beirat soll sich zusammen mit der Geschäftsführung und der Gesellschaftervertretung mindestens zweimal jährlich zu einem „Plenum" treffen.
(7) Das Plenum dient dem Austausch und der Beratung zu wesentlichen Fragen der Gesellschaft.
(8) Der Geschäftsführer beruft das Plenum ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(9) Über jede Sitzung des Plenums ist ein Protokoll anzufertigen.
(10) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinnützigen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.
(1) Die Gesellschaft macht ihre Bekanntmachungen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und insbesondere ihrer wirtschaftlichen Intention entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man diesen Punkt von vornherein bedacht.
Stand November 2025