Organisation
Ploggworld gGmbH (gemeinnützig, not-for-profit)
Getreidegasse 9
83435 Bad Reichenhall
Deutschland
Gegründet: 2025
Zusätzliche Informationen im Impressum.
Gesellschafter
mh-four AG
Getreidegasse 9
83435 Bad Reichenhall
Deutschland
Anteile: 100 % Stammkapital
Zusätzliche Informationen unter www.mh-four.de
Geschäftsführung
Schubert Tobias - Geschäftsführer
Hillebrand Dominic - Prokurist
Beirat
Reichel Max - Geschäftsführer TIMELINE PRODUCTION GmbH & Co. KG
Sprinzing Florian - Physiker am Institut für theor. Physik JKU LINZ
Stöckl Hansi - Geschäftsführer Alpine Welten Die Bergführer GmbH
Ufertiger Markus - Entrepreneur
Bankverbindung
Bank Sparkasse Berchtesgadener Land
IBAN DE10 7105 0000 0020 7697 09
BIC BYLADEM1BGL
Mittelherkunft
Wir finanzieren uns über private und unternehmerische Spenden, Corporate Sponsoring, Anträge für öffentliche Fördermittel des Forschungs- und Bildungsbereichs (national, EU) sowie der Teilnahme an Wettbewerben (z.B. Start-ups, etc.).
Mittelverwendung
Wir verwenden die Mittel für die Entwicklung der Ploggworld-Plattform, Unterhalt des Unternehmens sowie der Steigerung der Bekanntheit von Ploggworld National und International.
Gesellschaftsvertrag der Ploggworld gGmbH
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft lautet: „Ploggworld gGmbH“.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Bad Reichenhall.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Umweltschutzes im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, insbesondere die Reduzierung des Plastikmülls in der Natur, den Schutz und Erhalt der Biodiversität, der Stärkung des Klimaschutzes und der Wissensbildung sowie der Förderung und Stärkung der menschlichen Gesundheit im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, insbesondere durch individuellen Outdoor-Breitensport aller Art.
(2) Der Gesellschaftszweck wird durch die Entwicklung, Förderung und Verbreitung einer frei zugänglichen Plattform mit zahlreichen digitalen und analogen Hilfsmitteln erreicht. Gleichzeitig wird der Gesellschaftszweck durch das Zusammenwirken mit Personen, Vereinen, Unternehmen und Stiftungen aus den Bereichen Umweltschutz und Sport sowie zielgerichteter Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Veranstaltungen, Seminare, Workshops, Kampagnen, Internetauftritt, Sozial Media Auftritt, usw. erfüllt.
(3) Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.
(4) Die Gesellschaft kann zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks Spenden einwerben und diese zielgerichtet verwenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stammkapital, Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € 25.000,00 (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
(2) Die mh-four AG mit Sitz in Bad Reichenhall ist alleiniger Gesellschafter und übernimmt eine Stammeinlage in Höhe von € 25.000,00.
§ 5 Gesellschafterbeschlüsse
(1) Der alleinige Gesellschafter übt alle Rechte und Pflichten der Gesellschafterversammlung aus.
(2) Beschlüsse des Gesellschafters werden schriftlich niedergelegt und von ihm unterzeichnet.
§ 6 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft jeweils einzeln.
(3) Sie sind verpflichtet, die Geschäfte im Sinne des gemeinnützigen Zwecks zu führen.
§ 7 Beirat
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden wie folgt bestellt:
- 50 % der Mitglieder werden unmittelbar durch den Gesellschafter benannt,
- 50 % der Mitglieder werden vom Geschäftsführer vorgeschlagen und durch den Gesellschafter bestellt.
(3) Die Bestellung der Beiratsmitglieder erfolgt schriftlich durch den Gesellschafter.
Die Bestellung wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Bestellung beim jeweiligen Beiratsmitglied.
Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
Die Abberufung eines Beiratsmitglieds kann aus wichtigem Grund durch den Gesellschafter erfolgen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung oder nachhaltiger Verletzung der Interessen der Gesellschaft vor.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, ist unverzüglich ein neues Mitglied nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren zu bestellen.
(4) Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion.
- Er unterstützt die Geschäftsführung bei strategischen Fragen,
- gibt Empfehlungen zu Projekten und zur Umsetzung des gemeinnützigen Zwecks,
- berät sowohl die Geschäftsführung als auch den Gesellschafter bei wesentlichen Entscheidungen,
- und fördert den Austausch mit externen Experten.
(5) Der Beirat hat keine Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung oder dem Gesellschafter und keine Entscheidungs- oder Kontrollrechte.
(6) Der Beirat soll sich zusammen mit der Geschäftsführung und der Gesellschaftervertretung mindestens zweimal jährlich zu einem „Plenum“ treffen.
(7) Das Plenum dient dem Austausch und der Beratung zu wesentlichen Fragen der Gesellschaft.
(8) Der Geschäftsführer beruft das Plenum ein. Die Einladung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(9) Über jede Sitzung des Plenums ist ein Protokoll anzufertigen.
- Das Protokoll wird von der Geschäftsführung erstellt und allen Teilnehmern innerhalb von vier Wochen zur Verfügung gestellt.
- Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
(10) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Auflösung, Vermögensbindung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinnützigen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Umweltschutz.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 9 Bekanntmachungen
(1) Die Gesellschaft macht ihre Bekanntmachungen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist eine solche wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und insbesondere ihrer wirtschaftlichen Intention entspricht. Im Falle einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man diesen Punkt von vornherein bedacht.
Stand November 2025